Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
2. DV-BEG§ 16 Mindestrente
Stand: 10.06.2019
Der monatliche Mindestbetrag der Rente nach § 32 BEG darf nicht unterschritten werden, soweit sich aus dem Bundesentschädigungsgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.